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Pädagogische Leitlinien bzw. Grundsätze der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen am Michaeli-Gymnasium
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Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
gemäß der in unserem Schulprofil niedergelegten Prinzipien streben wir ein von allen Beteiligten
als positiv empfundenes Schulklima an, in dem die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler unterstützt,
die Lernbereitschaft und ein respektvoller Umgang miteinander gefördert und eine sorgsame Benutzung
von Haus und Inventar geübt wird.
Für die Erreichung dieser Ziele ist es unumgänglich, dass Regeln eingehalten werden, Rücksicht
genommen und Toleranz geübt wird, aber auch, dass Regelverstöße geahndet und Konflikte, Verletzungen
und Ängste aufmerksam wahrgenommen und eingehend erörtert werden. Die Maßnahmen hierzu sind so vielfältig
(z. B. Vereinbarung von Klassenregeln, Einzel-, Gruppengespräche mit Mediatoren, aber auch Ordnungsmaßnahmen,
soziale Aufgaben usw.), dass sie hier nicht alle aufgelistet werden können. Die Auswahl wird stets in der
Eigenverantwortung der Lehrkräfte bzw. des Direktorats liegen, sie soll sich aber an den nachstehenden
Richtlinien orientieren. Hierzu können die nachfolgenden Ausführungen eine Orientierungshilfe sein
und zugleich dazu beitragen, dass für alle Betroffenen die Handhabung der Erziehungs-
und Ordnungsmaßnahmen transparenter wird.
Intention aller Maßnahmen ist die Erziehung, nicht die Bestrafung. Das Bayerische Erziehungs- und
Unterrichtsgesetz hat hierzu Rechte und Pflichten von Schülern, Eltern und Lehrern festgeschrieben.
Damit sich Schüler und Eltern jederzeit über diese rechtlichen Hintergründe informieren können,
steht ihnen ein großes Beratungspotential zur Verfügung, das leider oftmals nicht genutzt wird
(SMV, Streitschlichter, Tutoren, Verbindungslehrer, Beratungslehrer, Stufenbetreuer,
Jungen- und Mädchenbeauftragte, Schulpsychologe, Sozialpädagogin und Familientherapeutin).
1. Unterscheidung „Pädagogische Mitteilung“/ “Nacharbeit“ – „Verweis“
(Art. 86ff BayEUG, § 16 GSO)
1.1 Pädagogische Mitteilung/Nacharbeit
Beziehen sich einzig auf unzureichende Unterrichtsvorbereitung oder -beteiligung (häufige Pflichtverletzungen)
und sind keine Ordnungsmaßnahmen; eine mündliche Ermahnung muss vorangehen.
Der Nacharbeitstermin muss den Erziehungsberechtigten rechtzeitig in schriftlicher Form mitgeteilt
werden. Unentschuldigtes Fernbleiben oder gar Verweigerung der Nacharbeit haben eine Ordnungsmaßnahme zur Folge.
Weigert sich ein Schüler auch nach mehreren Mitteilungen, seinen schulischen
Pflichten nachzukommen, muss er mit einer Ordnungsmaßnahme rechnen.
1.2 Verweis
Ordnungsmaßnahme als Reaktion auf einen Regelverstoß. Auch bei offensichtlichen Regelverstößen
(z. B. Prügelei, Sachbeschädigung) muss dem Schüler Gelegenheit gegeben werden, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Beispiele für solche Regelverstöße sind:
- massive oder wiederholte Störung des Unterrichts
- Missachtung der Anordnung einer Lehrkraft
- bewusste Täuschung einer Lehrkraft
- Verletzung von Anstands-und Höflichkeitsregeln gegenüber einer Lehrkraft
- unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
- häufiges Zuspätkommen ohne triftigen Grund
- Verlassen des Schulgeländes (außer Q11, Q12, K13 )
- Rauchen auf dem Schulgelände
- Belästigung von Mitschülern
- physische oder verbale Bedrohung
- oder gar Gewaltanwendung
- Sachbeschädigung
- Verschmutzung
- grobe, wiederholte Nichterfüllung schulischer Pflichten (mehrere Mitteilungen)
- Verstoß gegen die Hausordnung
Bei ausdrücklich erwünschtem Besuch der Lehrersprechstunde ist offenbar noch zusätzlicher
Gesprächsbedarf vorhanden. Diese Möglichkeit sollte von den Eltern (ggf. mit ihrem Kind) unbedingt wahrgenommen werden.
Mitteilungen und Ordnungsmaßnahmen werden im jährlichen Notenbogen eingetragen.
Ein Verweis kann auch durch gemeinschaftsdienliche Arbeit ersetzt werden, wenn es pädagogisch sinnvoller ist. (siehe Punkt 3.)
1.3 Weitergehende Maßnahmen
Nach Absprache mit den Lehrkräften kann das Direktorat weitergehende Maßnahmen wie verschärfte Verweise,
Ausschluss vom Unterricht (3 bis 6 Tage), Ausschluss von einem Fach oder sonstigen Schulveranstaltungen
(bis zu vier Wochen), Versetzung in eine Parallelklasse oder die Ladung vor den Disziplinarausschuss aussprechen.
Der Disziplinarausschuss ist ein Gremium aus mehreren, dafür gewählten Lehrern, die die Lehrerkonferenz vertreten.
Er kann als weitere Maßnahmen den Schüler für längere Zeit vom Unterricht ausschließen (2 bis 4 Wochen), ihm die
Entlassung von der Schule androhen oder ihn der Schule verweisen oder – mit Zustimmung des
Kultusministeriums – den Schüler von allen bayerischen Gymnasien ausschließen.
2. Anwesenheitskontrolle/Attestpflicht
Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde kontrolliert der Lehrer die Anwesenheit. Das Klassenbuch muss zur Kontrolle
auf dem Pult liegen. In den Klassen 5 – 9 melden die Klassensprecher umgehend im Sekretariat Schüler, die
in der ersten Stunde fehlen und von denen keine Entschuldigung vorliegt. Die Eltern von Schülern aus diesen
Jahrgangsstufen sind verpflichtet, ihre Kinder vor Beginn der 1. Stunde telefonisch zu entschuldigen;
diese Mitteilung entbindet die Eltern allerdings nicht von einer schriftlichen Entschuldigung für das
Unterrichtsversäumnis. Die schulinterne Frist zur Beibringung einer Entschuldigung beträgt drei Tage nach
dem Wiedererscheinen in der Schule (in der Schulordnung steht das Wort „unverzüglich“!). Nicht fristgerecht
beigebrachte Entschuldigungen gehen zu Lasten des Schülers (z. B. Note 6 bei einem angekündigten Leistungsnachweis).
Häufige, insbesondere kurzzeitige Versäumnisse, führen zur Erteilung der Attestpflicht durch das Direktorat. Betroffene
Schüler sind vorher zu verwarnen und müssen Gelegenheit haben, sich gegenüber Klassenleitung und Direktorat zu äußern. Bei
gezielten Absenzen (z. B. bei Schulaufgabenterminen oder im Sportunterricht am Nachmittag) kann die Schule auch für
diese Einzelfälle ein ärztliches Attest einfordern.
3. Maßnahmen zur Verbesserung des Sozialverhaltens
3.1 gegenüber Mitschülern
Oftmals ist ein Verweis weniger angebracht als eine geeignete Maßnahme, die dem Schüler und seinen Mitschülern
deutlich macht, dass sein Fehlverhalten einen Mitschüler tief verletzt hat oder die Klassen-/Schulgemeinschaft insgesamt geschädigt hat.
Handelt es sich um ein Fehlverhalten außerhalb der Klassengemeinschaft, so kann die Lehrkraft gemeinschaftsdienliche
Arbeiten anordnen. In diesem Fall wird der Schüler zum Hausmeister geschickt und mit Arbeiten beauftragt, die der
gesamten Schulgemeinschaft dienen, wie z.B. den Schulhof von dem täglich anfallenden Müll zu befreien.
Innerhalb jeder Klasse gibt es diffizile Formen von Verletzungen, unter denen oftmals besonders leistungsbereite
Schüler leiden. Es ist dringend erforderlich, dass solche gravierenden Probleme in Einzelgesprächen, in einer
Gruppe oder vor der ganzen Klasse besprochen werden. Auch der obligatorische Klassenrat kann sich dafür eignen.
Klassenleiter oder Lehrer, die ein besonderes Vertrauen genießen, legen in Absprache mit den
Beteiligten einen Termin fest, der möglichst zeitnah zum aufgetretenen Problem liegt.
Es soll nicht nur zur Erörterung von Problemen kommen, sondern es sollen Vereinbarungen
getroffen werden , die ggf. schriftlich fixiert und im Klassenzimmer ausgehängt werden. Auch in ALF-, Tutoren-
und Vertretungsstunden können klasseninterne Probleme vertiefend besprochen werden. Ergebnisse
von Vereinbarungen könnten z. B. Entschuldigungen (evtl. sogar vor der ganzen Klasse) oder
bestimmte Leistungen für die Gemeinschaft sein („Was könntest du tun/könnten wir tun, damit...“).
Wenn die Situation eine Lösung der Konflikte innerhalb der Klasse nicht mehr möglich
erscheinen lässt, ist es ratsam sich an Lehrkräfte zu wenden, die in der Streitschlichtung
besonders ausgebildet sind (Herr Kalscheuer, Frau Prehl, Frau Draeger, Frau Dettmer, Herr Kern).
3.2 gegenüber Lehrern
Unsere Schulentwicklungsgruppe hat sich eingehend mit dem Problem der seelischen
Verletzungen befasst, die im täglichen Umgang zwischen Schülern und Lehrern
auftreten können. Oftmals scheitert eine Aussprache daran, dass die
Beteiligten nur ganz subjektiv von ihrer Perspektive ausgehen und nicht
erkennen, welche Wirkung ihr Verhalten beim anderen ausgelöst hat. Viele Schüler
verfügen noch nicht über einen ausreichenden Erfahrungshorizont, der es ihnen ermöglicht,
sich in die Gefühle anderer Menschen hineinzuversetzen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass
der Betroffene signalisiert, wenn er sich verletzt fühlt. Kann er dies nicht in Form einer
direkten Aussprache tun, sollte er sich an Mitschüler oder einen Lehrer seines Vertrauens
mit der Bitte um Unterstützung wenden. Keinesfalls darf es dazu kommen, dass solche Bitten
abgewimmelt werden oder als übertriebene Empfindlichkeit heruntergespielt werden. Die
Schule muss für alle Kinder ein angstfreier Raum sein. Andererseits darf auch der Lehrer erwarten,
dass alle Probleme in höflicher und respektvoller Offenheit vorgetragen werden.
3.3 gegenüber Sachen
Schüler, die etwas mutwillig beschädigen oder verschmutzen, werden selbstverständlich zur
Begleichung des Schadens oder zur Säuberung herangezogen. Zusätzliche Aufräumdienste,
Übernahme von Pflichten in der Klasse über längere Zeit (Rundschreiben einsammeln,
Ordnungsdienst usw.) oder Arbeiten zur Unterstützung des Amtsmeisters, in der Bibliothek, im Schulgarten,
bei Schulveranstaltungen, Veranstaltungen der SMV usw. sind angemessen, erzeugen Einsicht und werden auch
von den Mitschülern deutlich wahrgenommen. Die Erledigung solcher Pflichten soll in der Regel außerhalb
der Unterrichtszeit liegen, rechtzeitig angekündigt und nachkontrolliert werden. Der Schüler muss sich
eigenständig beim „Auftraggeber“ (Lehrer, Direktorat) melden, wenn er den Auftrag erledigt hat.
Wenn nicht ohnehin ein Verweis erteilt werden musste (z. B. bei Sachbeschädigung oder grober Verschmutzung),
ist eine kurze Mitteilung über den Grund der Maßnahme als Information für die Eltern wünschenswert.
Stand Schuljahr 2010/11
i.A. R. Vogtmann, Mitarbeiterin des Direktorats
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